STATUTEN (Ausgabe 25.Februar 2018)
des Vereins „Familienzentrum Münchenstein“
1. Name, Sitz und Rechtsform
Unter dem Namen „Familienzentrum Münchenstein“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Sitz des Vereins befindet sich in 4142 Münchenstein.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2. Zweck
Die Aufgabe des Vereins besteht in der Führung eines Familienzentrums in Münchenstein.
Ziele dieser Tätigkeit sind:
· Ein niederschwelliger Begegnungsort für Familien mit Kindern
· Spiel- und Bastelangebote für Kinder
· Elternbildung in erzieherischen Fragen
· Vernetzung der Eltern und in der Familienarbeit tätigen Institutionen
3. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat.
Mündliche oder schriftliche Aufnahmegesuche sind an die Präsidentin zu richten; über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit Wirksamkeit auf Ende des laufenden Vereinsjahres.
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag zu leisten.
4. Organe
Die Organe des Vereins sind:
· Mitgliederversammlung
· Vorstand
· Rechnungsrevisoren
5. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung mit der Traktandenliste. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung kann auch von einem Fünftel der Mitglieder beim Vorstand verlangt werden.
Mitgliederanträge sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
Die Mitgliederversammlung beschliesst über folgende Geschäfte:
· Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
· Abnahme der Jahresrechnung, des Budgets und Déchargeerteilung an den
Vorstand
· Festsetzung des Mitgliederbeitrages
· Statutenänderungen
· Hauptaktivitäten des Vereins einschliesslich Verwendung des
Vereinsvermögens
· Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
· Auflösung des Vereins und Ausschluss von Mitgliedern
Die Beschlussfassung über alle Geschäfte erfolgt durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern Gesetz oder Statuten nichts anderes vorschreiben.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Präsidentin.
Es wird ein Beschlussprotokoll erstellt.
6. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand führt den Betrieb und die Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen. Der Vorstand bestimmt die Zeichnungsberechtigten Personen, die kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt sind.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie sind wieder wählbar.
7. Rechnungsrevisoren
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und Buchhaltung auf ihre Ordnungsmässigkeit und stellen der Mitgliederversammlung Antrag auf Annahme oder Ablehnung der Jahresrechnung.
Sie werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und sind wieder wählbar.
8. Finanzierung und Haftung
Zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt der Verein über folgende Mittel:
· Mitgliederbeiträge
· Betriebserträge
· Beiträge der öffentlichen Hand
· Schenkungen oder Legate
· Spenden und Zuwendungen
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
9. Statutenänderungen und Auflösung
Beschlüsse über die Änderung der Statuten sowie die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind an eine Institution mit ähnlichem Zweck zu übergeben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die konkrete Verwendung dieser Mittel. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
10.Inkrafttreten
Diese Statuen treten mit der Genehmigung durch die
Gründungsversammlung vom 16. März 2018 in Kraft.
Der Vorstand
Vero Münger
Rosa Prontera
Suse Ramseier
Sabrina Knecht